Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Dienstleistungen als Profi-DJ und Vermietung von exklusiver Veranstaltungstechnik durch den Einzelunternehmer Tom Hendrics, Wittinger Straße 140 A, 29223 Celle. Folgende Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen und Rechtsgeschäfte mit dem Einzelunternehmer Tom Hendrics verbindlich. Davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Bei der Vermietung von Veranstaltungstechnik bleiben alle Gegenstände Eigentum des Einzelunternehmers Tom Hendrics.
2. Anfahrt
Der Veranstalter stellt sicher, dass eine unmittelbare Zufahrt zum Ort der Veranstaltung sowie ein kostenloser Parkplatz am Ort der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Veranstalter trägt ebenfalls die Verantwortung dafür, eventuell notwendige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Zufahrtsgenehmigungen einzuholen. Für die nicht eingeholten Genehmigungen und die hierdurch verursachten Kosten haftet der Veranstalter allein.
3. Anreise- und Nächtigungsspesen
a) Die Anreisespesen sind im Angebot, bzw. in der Gage des DJ´s bis zu einer Entfernung von 30 Km zum Veranstaltungsort inbegriffen. Befindet sich der Veranstaltungsort über 30 km vom Wohnort des DJ´s entfernt, werden separat zur Gage 0,30 € brutto pro zusätzlich gefahrenem Kilometer berechnet. Der Abreisepunkt des DJ´s ist immer sein Wohnort. Für Veranstaltungen in Niedersachsen, NRW, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern sowie Österreich und der Schweiz, ist der Abreisepunkt des DJ´s Celle-Hehlentor, Wittinger Straße. Für Veranstaltungen in Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist der Abreisepunkt des DJ´s Hamburg-Uhlenhorst, Schwanenwik. Die Berechnung der Kilometer entspricht auf Google Maps immer der schnellsten Route. Individuelle Angebote sind hiervon ausgenommen.
b) Befindet sich der Veranstaltungsort über 150 km vom Wohnort des DJ´s (Ziffer 3. a) entfernt, stellt der Veranstalter dem DJ ein Ein-bzw. Zweibettzimmer (Kategorie 3 Sterne) inkl. Frühstück, WC und Dusche auf dem Zimmer, kostenlos zur Verfügung. Der DJ verzichtet auf eine Unterkunft seitens des Veranstalters, sofern der DJ den Veranstalter im Buchungsvertrag nicht explizit darauf hinweist.
4. Besonderheiten am Veranstaltungsort
a) Ist der Weg zum Veranstaltungsort nicht barrierefrei oder verfügt die Location über keinen nutzbaren Aufzug, sorgt der Veranstalter für kostenlose Helfer, die beim Be- und Entladen des DJ-Fahrzeuges zur Verfügung stehen.
b) Der Veranstalter plant die Tanzfläche so ein, dass sie sich direkt vor dem Arbeitsplatz des DJ´s befindet, optimaler Weise in dem Raum, in dem auch gespeist wird.
c) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein WC am Veranstaltungsort vorhanden ist.
d) Der Veranstaltungsraum hat trocken und der Untergrund gut befestigt zu sein.
e) Sofern die Veranstaltung unter freiem Himmel stattfindet trägt der Veranstalter das Risiko eines witterungsbedingten Ausfalles allein. Der Veranstalter stellt dem DJ bei einer Veranstaltung im Freien einen trockenen, befestigten und überdachten Arbeitsplatz zur Verfügung. Die technische Ausrüstung ist vor direkter Sonneneinstrahlung sowie Regen zu schützen. Sollte die Außentemperatur unter 10° oder über 30° liegen gewährleistet der Veranstalter einen ausreichend temperierten Arbeitsplatz. Der Veranstalter schuldet bei einem witterungsbedingten Ausfall das gesamte vertraglich vereinbarte Entgelt.
5. Technische Anforderungen
a) Stromversorgung
Für die Technik des DJ´s wird eine Stromversorgung (220 V Steckdose) benötigt. An diesem Stromkreis dürfen keine anderen Stromverbraucher angeschlossen sein. Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein und über eine eigene Sicherung verfügen. Ein Anschließen der DJ-Anlage an eine Stromversorgung über ein Aggregat ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich. Bei einem Stromausfall kann der DJ zum Schutz seiner DJ-Anlage seine Dienstleistung sofort einstellen, wobei der Veranstalter hier die gesamte vertraglich vereinbarte Gage zu zahlen hat.
b) Der DJ übernimmt keine Haftung für Schäden durch Bedienfahler, sofern die technische Ausrüstung durch den Veranstalter oder den Inhaber des Veranstaltungsraumes gestellt wird. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
c) Es ist den Gästen sowie dem Veranstalter und seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht gestattet, die technische Ausrüstung des DJs ohne dessen Einwilligung zu bedienen.
d) Der Veranstalter stellt sicher, dass für den Aufbau der technischen Ausrüstung eine Fläche von mindestens 5 m² zur Verfügung steht, wobei mindestens weitere 5 m² im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt werden. Er stellt ferner einen geeigneten Tisch sowie eine Sitzgelegenheit zur Verfügung.
8. Schäden an der Technik
Bei Schäden an der Technik, die durch den Veranstalter oder Dritte entstehen, haftet der Veranstalter in vollem Umfang. Dies gilt auch für Accessoires bei Buchung des FotoBooth, der Fotobox und des mobilen Fotostudios, dem gebuchten Fotoequipment und Zubehör, sowie für Miettechnik. Hat der Veranstalter keine Versicherung die Schäden abdeckt, die durch ihn oder Dritte herbeigeführt werden, hat der Veranstalter eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen. Sollte die Versicherung des Veranstalters den Schaden nur teilweise anerkennen oder nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Schadensfall reguliert haben, verpflichtet sich der Veranstalter hiermit unabhängig seiner Versicherung, in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach dem Schadensfall selbst für Neuware, als auch für Auftrittsausfälle und alle hiermit verbundenen Kosten unverzüglich und uneingeschränkt aufzukommen.
9. Haftung
Der Veranstalter haftet nach dem Aufbau der technischen Ausrüstung bis zu deren Abbau für Beschädigung und Verlust zum Neuwert. Die Einstandspflicht besteht auch für solche Schäden, die durch Gäste des Veranstalters verursacht werden. Es obliegt dem DJ, etwaige Schäden und Verschmutzungen durch den Veranstalter oder die Gäste zu dokumentieren. Der DJ ist berechtigt, auf Kosten des Veranstalters eine Reinigung der technischen Ausrüstung vorzunehmen, sofern diese von dem Veranstalter oder seinen Gästen verschmutzt wurde.
10. Catering
Der Veranstalter stellt dem DJ während der Veranstaltung ausreichend alkoholfreie Getränke sowie eine Mahlzeit kostenlos zur Verfügung. Gleiches gilt für eine Begleitperson, sofern diese den DJ bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt (bspw. beim Auf- und Abbau).
11. Anmeldung der Veranstaltung
Der Veranstalter verpflichtet sich, eventuell notwendige Genehmigungen und Anmeldungen auf eigene Kosten einzuholen. Sofern der DJ wegen einer fehlenden Anmeldung oder Genehmigung in Anspruch genommen wird, ist er berechtigt, hierfür beim Veranstalter Regress zu nehmen. Der Veranstalter trägt alle Kosten etwaiger Aufführungsrechte bei öffentlichen Veranstaltungen. Eventuell anfallende Kautionen legt ebenso der Veranstalter aus. Eine Anrechnung auf das vertragliche vereinbarte Entgelt ist ausgeschlossen.
12. Angebot
Angebote des Einzelunternehmers Tom Hendrics sind stets unverbindlich und freibleibend. Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen, sowie Schreib-, Druck-, Rechenfehler und Irrtümern bleiben vorbehalten. Die erstellten Angebote verlieren nach 4 Wochen ihre Gültigkeit und müssen nach Ablauf bei Bedarf neu angefordert werden.
13. Unverbindliche Reservierung
Eine unverbindliche Reservierung des DJ´s ist nicht möglich.
14. Vertragsabschluss
Der Vertragsschluss erfolgt erst, sofern der DJ dem Veranstalter auf dessen Buchungsanfrage hin eine Buchungsbestätigung zusendet. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich der DJ eine Ablehnung der Buchung vor. Sollte der DJ die Buchungsanfrage nicht innerhalb von einem Monat annehmen entfällt das Angebot des Veranstalters. Mit dem Vertragsabschluss akzeptieren beide Parteien diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag bindet auch einen etwaigen Rechtsnachfolger des Veranstalters.
15. Werbung
Der DJ überträgt dem Veranstalter zu Promotionzwecken der Veranstaltung, nach Absprache das Recht, auf allen Vorankündigungen (Plakate, Flyer, Homepage, Facebook, Radio- und TV-Werbung, etc.) für oben angeführte Veranstaltung seinen Namen, ggf. mit Bild zu veröffentlichen. Der Veranstalter gestattet dem DJ das Auslegen von Werbeflyern- und Plakaten am Veranstaltungsort.
16. Musikauswahl/Ablaufplan
Der DJ ist in der Gestaltung seines Musikprogramms frei und lässt seine Erfahrungen bezüglich der Musikauswahl entsprechend einfließen. Sofern der Veranstalter den „Musikfragebogen“ des DJs ausgefüllt hat, berücksichtigt der DJ diesen bei der Gestaltung des Musikprogramms. Der Veranstalter hat die Möglichkeit dem DJ vor der Veranstaltung eine Wunschliste mit Musiktiteln zukommen zu lassen, die der DJ während der Veranstaltung in seine Darbietung einbringen kann. Ausdrückliche Wünsche des Veranstalters werden vom DJ berücksichtigt, sofern die Musiktitel verfügbar sind und die Musikauswahl bei der Berücksichtigung beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Über Musikwunschkarten, die der DJ am Veranstaltungsort auslegt, haben Gäste die Möglichkeit sich Musik beim DJ zu wünschen. Der DJ ist allerdings berechtigt Musikwünsche abzulehnen und nicht verpflichtet auf Weisungen von Dritten einzugehen. Ebenfalls informiert der Veranstalter den DJ spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich (via E-Mail/Fax) über den Ablauf der Veranstaltung.
17. Persönliche Vorbesprechung
Ein persönliches Kennenlernen auf Wunsch des Veranstalters, inkl. Vorgespräch zur Planung der Veranstaltung ist in den Preisangaben des DJ´s inbegriffen und kann ausschließlich am Wohnort des DJ´s stattfinden. Der DJ unterbreitet dem Veranstalter schriftlich (via E-Mail, Fax, SMS) drei Terminvorschläge, nach denen sich der Veranstalter richtet und schriftlich bestätigt. Die Wahrnehmung von Vorgesprächen außerhalb des Wohnortes des DJ´s kann individuell abgestimmt werden und wird vom DJ gesondert berechnet. Erscheint der Veranstalter zu dem vereinbarten Termin nicht, kann ein weiterer Termin vereinbart werden, den der DJ als Aufwandsentschädigung gesondert in Rechnung stellen kann.
18. Auf- und Abbau der Veranstaltungstechnik
Die Auf- und Abbauzeiten sind bereits in der vereinbarten Gage enthalten. Der Aufbau erfolgt je nach Größe der gebuchten Technik etwa eine bis zwei Stunden vor Auftrittsbeginn durch den DJ und /oder seine Helfer. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem DJ und/oder seinen Helfern rechtzeitig Zutritt zum Veranstaltungsort, bzw. zur Veranstaltungslocation gewährt wird, sodass die gebuchte Veranstaltungstechnik zeitgemäß aufgebaut werden kann. Anderenfalls übernimmt der DJ keine Verantwortung in Bezug auf den geplanten Ablauf der Veranstaltung, insbesondere durch hierdurch herbeigeführte Auftrittsverzögerungen. Für den Abbau der gebuchten Technik durch den DJ und/oder seine Helfer, werden ebenfalls je nach Größe der gebuchten Technik maximal zwei Stunden benötigt. Der Veranstalter hat auch hier dafür Sorge zu tragen, dem DJ und/oder seinen Helfern den Abbau der Veranstaltungstechnik innerhalb der genannten Abbauzeit zu ermöglichen. Der Veranstalter sorgt bei Dunkelheit für ausreichend Licht am Veranstaltungsort, um einen sicheren Auf- und Abbau der Veranstaltungstechnik, sowie den Transport zum DJ-Fahrzeug zu ermöglichen. Sofern der Veranstalter dem DJ und/oder seinen Helfern dies nicht ermöglicht, kann der DJ aus sicherheitstechnischen Gründen die Technik am Folgetag anderweitig kostenpflichtig abbauen und transportieren lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Veranstalter nachträglich in Rechnung gestellt.
19. Auftrittsdauer/Mehrstunden
DDie Auf- und Abbauzeiten sind in der Auftrittsdauer nicht enthalten. Diese beginnt erst mit dem Abspielen der Musik durch den DJ. Der Auftritt endet zu dem Zeitpunkt, der bei der Buchung des DJ vereinbart wurde. Eine Verlängerung der Auftrittsdauer durch den Veranstalter ist auch während der Veranstaltung möglich. In diesem Fall fällt für jede weitere angefangene Stunde ein Entgelt in Höhe von 75 € an. Dies gilt nicht bei gesonderten Open-End-Vereinbarungen, in welcher eine Pauschalgage vereinbart wurde. Es besteht kein Anspruch auf Fortsetzung der DJ-Tätigkeit, sofern sich weniger als acht Gäste auf der Veranstaltung befinden oder seit mehr als einer Zeitstunde kein Gast mehr auf der Tanzfläche war. Sofern kein Veranstaltungsende vereinbart wurde, endet die Veranstaltung um 5 Uhr. Nebenabreden in Textform (E-Mail/Fax) sind vor der Veranstaltung zulässig.
20. Zahlungskonditionen
Die Gage ist am Veranstaltungstag in bar und in Euro während oder nach der Veranstaltung nach Rechnungslegung, bzw. gegen Quittung durch den DJ vom Veranstalter zu zahlen. Gemäß §19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer. Sollte eine Zahlung am Auftrittstag nicht oder nur teilweise erfolgen, gerät der Veranstalter in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
21. Rücktritt, Kündigung und Stornierung durch den Veranstalter
a) Stornierung
Der Veranstalter hat das Recht, sich jederzeit nach Maßgabe der folgenden Regelung ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zu lösen (Stornierung). Die Stornierung ist nur in schriftlicher Form zulässig. Bei Stornierungen seitens des Veranstalters werden bis vier Wochen vor dem Event 50% der Auftragssumme, bis eine Woche vor dem Event 80% der Auftragssumme und bei weniger als sieben Tagen vor dem Event 100% der Auftragssumme fällig.
b) Gesetzliches Kündigungsrecht, Rücktrittsrecht
Das Recht zur Kündigung oder Rücktritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden von Ziffer 21 a nicht berührt.
c) Fälligkeit
Die Ausfallsumme ist in jedem Fall spätestens 14 Tage nach schriftlicher Stornierung vom Veranstalter an den DJ zu leisten.
22. Stornierungen seitens des DJ´s
Sollte der DJ erkranken oder aus anderen wichtigen Gründen seiner Verpflichtung nicht nachkommen können, verpflichtet er sich einen gleichwertigen Ersatz für die Veranstaltung zu organisieren, ohne dass zusätzliche Kosten für den Veranstalter entstehen.
23. Vermietung von Veranstaltungstechnik
a) Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anlieferung der gebuchten Technik beim Kunden, bzw. Abholung und endet zum im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt der Abholung beim Kunden, bzw. Rückgabe durch den Kunden. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände durch den Kunden bleibt der vereinbarte Mietzeitraum gültig. Es entsteht kein Anspruch auf eine teilweise Erstattung des Mietpreises. Sollte der Kunde zum vereinbarten Auftragszeitpunkt die Mietgegenstände nicht abholen oder den Auftrag kurzfristig stornieren, so wird ihm der volle Rechnungsbetrag in Rechnung gestellt.
b) Pflichten des Mieters
Der Mieter hat die gebuchten Geräte unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Er verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit den Mietgegenständen. der Mieter haftet für aufkommende Schäden oder Diebstahl in vollem Umfang. Die Mietobjekte sind inkl. Zubehör zum vereinbarten Rückgabetermin in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Nicht zurückgegebenes, verlorenes oder beschädigtes Equipment wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
c) Mängelrügen
Mängelrügen wegen Falsch- oder Minderlieferungen, bzw. leistungen sind dem Vermieter unverzüglich nach Erhalt der Lieferung mitzuteilen. Im Falle von Mängeln wird dem Vermieter Gelegenheit gegeben, den Mangel an den Geräten zu beheben oder gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die sofortige Benachrichtigung des Vermieters, so sind Ansprüche des Mieters auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz ausgeschlossen.
d) Zahlungsbedingungen/Kaution Miettechnik
Mietzahlungen des Kunden an den Vermieter, sowie eine etwaige Kautionszahlung für Mietgeräte erfolgen bei Abholung oder Anlieferung der Waren in bar oder per Vorausüberweisung. Die Kautionssumme bei Vermietung von Veranstaltungstechnik wird im Angebot aufgeführt. Bei Anlieferung von Miettechnik, inkl. Vorortservice durch den Vermieter, fällt keine Kaution an. Skontoabzüge oder Abzüge aus sonstigen Gründen sind nicht vereinbart und unzulässig.
24. Widerrufsbelehrung
Bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
25. Sonstige Bestimmungen
Mit dem erteilten Auftrag werden die oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Discjockeys Tom Hendrics, Einzelunternehmer, ausdrücklich akzeptiert und sind fester Bestandteil des Buchungsvertrages. Der DJ ist frei in der künstlerischen Gestaltung des Auftrittes. Die Ausführung des Auftritts wird in Absprache und nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestaltet. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Celle vereinbart.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil des Buchungsvertrages. Der Auftraggeber akzeptiert mit erteiltem Auftrag unwiderruflich die oben genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Discjockeys Tom Hendrics, Einzelunternehmer.